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Siberian Husky Kennel
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Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Rochusstraße 1
53123 Bonn
E-Mail: 324@bmvel.bund.de
Fax: 0228-529-4401
Gesch.Z.: 324-2720/2
Heimtierausweis für die Reise mit
Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten
- ab dem 03. Juli 2004 fakultativ, später obligatorisch -
(Stand: 05. Oktober 2004)
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· Aufgrund einer neuen
gemeinschaftsrechtlichen Regelung 1) muss künftig für Hunde,
Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union
grenzüberschreitend verbracht werden, grundsätzlich ein Pass nach
einheitlichem Muster2) mitgeführt werden. Dieser Pass muss
dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels
Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer
im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer
muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über
einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland
stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30
Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt oder als
Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorausgegangener
Schutzimpfung und höchstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt
durchgeführt wurde.
· Die Mitgliedstaaten Irland,
Malta, Schweden, Vereinigtes Königreich sind ermächtigt, für eine
Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen
an den Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf Antikörper)
und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf.
Zeckenbefall beizubehalten.
Informationen können von den Websites der schwedischen und britischen
Behörden unter www.defra.gov.uk und www.sjv.se sowie
der irischen Behörden unter www.agriculture.ie/index.jsp?file=pets/index.xml abgerufen
werden.
· Die Regelungen zum
Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr wie auch
für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.
· Für Tiere, die jünger als drei
Monate und nicht geimpft sind, sieht die EU-Rechtsvorschrift Folgendes
vor:
Die Einreise dieser Tiere
o nach Irland, Schweden und
dem Vereinigten Königreich ist nicht zulässig. Die zuständigen
Behörden dieser Länder können jedoch zur Berücksichtigung besonderer
Fälle Ausnahmegenehmigungen erteilen;
o in die übrigen
Mitgliedstaaten kann gestattet werden, sofern ein Ausweis für sie
mitgeführt wird und sie bis dahin an ihrem Geburtsort gehalten
wurden, ohne mit wild lebenden, möglicherweise mit Tollwut
infizierten Tieren in Kontakt gekommen zu sein. Dies gilt auch für
Welpen, die noch von der Mutter abhängig sind und diese begleiten.
Die Mitgliedsstaaten sind ermächtigt, nationale Regelungen zu treffen.
· Die inhaltlichen Anforderungen
der EU-Regelungen müssen ab dem 01.Oktober 2004 erfüllt werden. In Bezug
auf die mitzuführenden Dokumente gelten ab dann für den privaten
Reiseverkehr Übergangsmaßnahmen; demnach können die bisher verwendeten
Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet
werden, wenn sie
o vor dem 01.10. 2004
ausgestellt wurden,
o noch gültig sind (in Bezug
auf Impfschutz, ggf. Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte
Bandwürmer und Zecken),
o den inhaltlichen
Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d. h. in Bezug
auf Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch
Tätowierung oder Mikrochipping und seinem Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für
Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer ab dem
01.10.2004 nicht mehr über geltende ("alte") Bescheinigungen verfügen
und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten
benötigen.
· Auch die neuen
EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt
ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine Ermächtigung der
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Ausweismuster werden den
Tierarztpraxen von den drucklegenden Unternehmen zur Verfügung gestellt.
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Bohlender |
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